Staatsräson nach Gaza

Das deutsch-israelische Verhältnis und das Völkerrecht

  • Campus
  • Softcover
  • 360 Seiten
  • 1. Auflage
  • 15,2 cm x 23,1 cm x 2,1 cm
  • Erscheinungsdatum: 28.05.2026
  • Artikelnummer 978-3-593-52260-9

Softcover

lieferbar innerhalb von 3-4 Werktagen
Auf den Merkzettel

Israel und Deutschland pflegen - als historische Lehre aus dem Holocaust - ein besonderes Verhältnis. Die deutsche Israelpolitik orientiert sich dabei - besonders seit einer Rede, die Bundeskanzlerin Angela Merkel 2008 vor dem israelischen Parlament hielt - am höchst ambivalenten Konzept der 'Staatsräson'. Dieses Konzept gewann mit dem Hamas-Angriff auf Israel im Oktober 2023 an Bedeutung, um die praktisch bedingungslose deutsche Unterstützung der israelischen Kriegsführung in Gaza und darüber hinaus zu rechtfertigen.


Kai Ambos unterzieht die 'Staatsräson' einer historisch-etymologischen Analyse und klärt ihr Verhältnis zu Völkerrecht und Verfassung; er zeigt, dass die Verwendung des Begriffs im deutsch-israelischen Verhältnis viele ungelöste Fragen aufwirft und seine Umsetzung zu rechtsstaatlichen Problemen führt. Danach analysiert er den Gaza-Krieg völkerrechtlich und untersucht, ob die israelische Anwendung militärischer Gewalt als Reaktion auf den Hamas-Angriff von 2023 als Selbstverteidigung zulässig ist und sich im Einklang mit dem Recht des bewaffneten Konflikts befindet. Auf dieser Grundlage fragt er, ob Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sogar ein Genozid begangen worden sein könnten. Als mögliche rechtliche Konsequenzen betrachtet er schließlich Deutschlands Verantwortlichkeit aufgrund des Rechts der Staatenverantwortlichkeit, insbesondere mit Bezug auf Waffenlieferungen, sowie das (palästinensische) Recht auf (bewaffneten) Widerstand. Zuletzt beantwortet er die Leitfrage, wie mit der Staatsräson im Lichte des Gaza-Kriegs umzugehen ist.
Vorwort




Erster Teil: Staatsräson, Recht, Israel




Kapitel I: Begriffsgenese, historische Entwicklung




Kapitel II: Staatsräson und republikanischer Verfassungsstaat




Kapitel III: Staatsräson und Israel




Kapitel IV: Die Verrechtlichung der Staatsräson


1. Versammlungsrecht, Meinungsfreiheit


1.1. Palästinakongress (Berlin, April 2024), Existenz und Existenzrecht Israels


1.2. Verbot der politischen Betätigung eines Ausländers nach § 47 AufenthG (Berlin, 1999/2022)


2. Ausweisung pro-palästinensischer Demonstranten, einschließlich EU-Bürger (Berlin, 2025)


3. Staatsangehörigkeitsrecht: Bekenntnis zum Existenzrecht Israels als implizite Einbürgerungsvoraussetzung


3.1. Verwaltungsvorschriften zum reformierten Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)


3.2. Ablehnung der Einbürgerung wegen fehlender Anerkennung des Existenzrechts Israels (Regensburg, 2024) .


3.3. Bekenntnis zum Existenzrecht Israels als explizite Einbürgerungsvoraussetzung


4. Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)


5. Strafrecht und Staatsräson


5.1. Rechtsprechung zu (pro-palästinensischen) Äußerungsdelikten, insbesondere 'From the river to the sea'


5.2. Erweiterung der Volksverhetzung (§ 130 StGB) auf Israel, insbesondere Problem des Existenzrechts


6. Sonstige gerichtliche Äußerungen




Kapitel V: Offene Fragen




Zweiter Teil: Gaza und Völkerrecht




Kapitel VI: Vorbemerkungen


1. Bedingungslose Solidarität?


2. Unsichere Tatsachengrundlage, Quellenlage




Kapitel VII: Vorfrage: Gaza als Teil des 'besetzten palästinensischen Gebiets' (Occupied Palestinian Territory, OPT)




Kapitel VIII: Gewaltverbot (ius contra bellum) und Selbstverteidigungsrecht


1. Gewaltverbot (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta)


2. Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UN-Charta)


2.1. Anwendbarkeit


2.2. Umfang und Reichweite


2.3. Grenzen




Kapitel IX: Recht des bewaffneten Konflikts (ius in bello) und Kriegsverbrechen


1. Vorbemerkungen


2. Vorfrage: Klassifikation des Konflikts


3. Zentrale Grundsätze, ihre Verletzung und mögliche Kriegsverbrechen


3.1. Unterscheidungsgrundsatz


3.2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz


3.3. Vorsorgegrundsatz


4. Sonstige Fragen


4.1. Humanitäre Verpflichtungen, insbesondere bei Besatzung


4.2. Menschliche Schutzschilde


4.3. Unmenschliche Behandlung und Tod palästinensischer Gefangener




Kapitel X: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder Genozid in Gaza?


1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit


2. Genozid


2.1. Grundlagen


2.2. Gaza




Kapitel XI: Rechtliche Konsequenzen


1. Verantwortlichkeit Deutschlands, insbesondere wegen Waffenlieferungen


1.1. Grundlagen


1.2. Waffenlieferungen


2. Recht auf (bewaffneten) Widerstand


2.1. Zur Begründung des völkerrechtlichen Widerstandsrechts


2.2. Das palästinensische Widerstandsrecht




Schlussfolgerungen: Israelische Verantwortlichkeit, Staatsräson und Gaza




Anhang: Ausgewählte Zitate deutscher Politiker und anderer Persönlichkeiten zur Staatsräson seit dem 7.10.2023




Quellenverzeichnis


Literatur


UN-Berichte u.a. vergleichbare (offizielle) Dokumente/Berichte


NGO-/NRO-Berichte u.ä.


Normen (Gesetze, völkerrechtliche Verträge, Resolutionen)


Rechtsprechung


Dokumente (Briefe und Stellungnahmen) israelischer Völkerrechtler


Sonstige (rechtliche) Quellen




Abkürzungen




Anmerkungen

Kai Ambos
Kai Ambos ist Professor und Lehrstuhlinhaber für Internationales Strafrecht, Völkerrecht, Straf- und Strafprozessrecht sowie Rechtsvergleichung an der Georg-August-Universität Göttingen. Studium der Rechts- und Politikwissenschaften in Freiburg, Oxford (Großbritannien) und München. Zahlreiche Gastprofessuren in Lateinamerika, Spanien, Italien und Israel (Hebrew University) und als Gastwissenschaftler in UK (Cambridge und Oxford). Er ist List Counsel am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und seit 2017 Richter am Kosovo Sondertribunal. 2020 erhielt er den Wissenschaftspreis Niedersachsen in der Kategorie "Wissenschaftler".

Bitte beachten Sie die Kontaktangaben des Herstellers bei Fragen zur Produktsicherheit.
 
Kontakt für Produktsicherheit
Beltz Verlagsgruppe GmbH & Co. KG
Beltz Verlagsgruppe GmbH & Co. KG, Werderstr. 10, DE-69469 Weinheim
Werderstr. 10
69469 Weinheim
E-Mail: info@campus.de